Präambel
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) gelten für die vertraglichen Beziehungen der betreuenden Hebamme – nachfolgend Hebamme genannt – und ihrer Leistungsempfängerin. Das Office Management der Hebamme, die Hebammenpraxis Winterhude – nachfolgend HPW genannt – arbeitet als beautragten Bevollmächtigten der Hebamme.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Honorarausfall
Hebammen arbeiten in einem Bestellsystem, in denen ein ausgefallener Termin nicht einfach durch andere Patienten ausgefüllt werden
kann. Vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und nicht spätestens 48 Stunden vor dem Termin während Praxiszeiten und an Werktagen Mo.- Fr., gleich aus welchen Gründen auch Krankheit nicht abgesagt werden, werden Ihnen als Selbstzahlerin nach der Privatgebührenverordnung für Hebammen Hamburg (Privat-Heb GebO Hamburg) voll in Rechnung gestellt, da die Krankenkassen nur durchgeführte Hebammenleistungen erstatten. Absagen bedürfen der Schriftform und erhalten erst durch die schriftliche Bestätigung der Hebammenpraxis Winterhude ihre Gültigkeit.
Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Datenschutz und Schweigepflicht
Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Wohnort, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Kündigung
Dieser Vertrag kann bis 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Werktagen gekündigt werden. Es bedarf keiner Angabe von Gründen für die Kündigung, die nur in Schriftform und erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Hebammenpraxis Winterhude ihre Gültigkeit erhält. Dies ist seitens der Hebamme lediglich bei unüberbrückbaren Auseinandersetzungen, Missachtung der Empfehlungen und Behandlungsmaßnahmen oder im Krankheitsfall möglich. Bei Kündigung weniger als 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin berechnet die Hebamme eine Ausfallpauschale für Honorar für Wochenbettbetreuung von € 500,00, da die Hebamme sich hierfür bestimmte Termine freihalten muss und diese kurzfristig möglicherweise nicht neu vergeben kann. (Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V)
Eigenanteil
In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und daher der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt: Dies erfolgt, wenn keine korrekten Angaben bezüglich der Krankenversicherung festgestellt werden können. Wenn eine Erstattung der Leistung ganz oder teilweise von der Krankenkasse aus Gründen abgelehnt wird, die die Hebamme nicht zu vertreten hat, werden der Leistungsnehmerin dafür die Kosten privat in Rechnung gestellt.
Des Weiteren werden bei Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen sogenannten IGel – Leistungen, diese ebenfalls privat in Rechnung gestellt.
Bei einer Änderung der persönlichen Daten während der laufenden Behandlung, muss dies der Hebamme unverzüglich mitgeteilt werden, wie Adressänderung, Namenänderung, Versicherungswechsel, etc. In solchen Fällen behalten wir uns vor, den Mehraufwand für die Änderung mit EUR 50,00 in Rechnung zu stellen.
Privat Versicherte und Selbstzahlerinnen
Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung über eine externe Abrechnungsstelle.
- Die Rechnungslegung erfolgt in diesen Fällen bis Entbindungstermin durch monatliche Abrechnung.
- Die Rechnungslegung für Frühwochenbettbetreuung und darüber hinausgehende Betreuung bis 3. Monat bzw. Ende der Stillzeit erfolgt im Rahmen der Gebührenordnung der PKV am Ende der Betreuungszeit. À- Conto-Zahlungen rechtzeitig vor dem errechneten Geburtstermin sind erwünscht. Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vorgegebenen Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich in Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Stand 08/ 2024